Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
760.1 GEOIG-SG CH-SG

Art. 10 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Zugang und Nutzung a) Grundsatz

II. Geodaten und Geodateninfrastruktur
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Art. 10 GeoIG-SG · Zugang und Nutzung a) Grundsatz

1. Die in den Geobasisdatenkatalog aufgenommenen Geodatensätze werden unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung über einen öffentlichen Zugang für den automatischen Bezug und die Nutzung kostenlos bereitgestellt.

2. Die Bereitstellung der Geodaten erfolgt wenigstens über die im Geobasisdatenkatalog angegebene Publikationsart. Die eGovSG kann je Geodatensatz zusätzliche Publikationsarten festlegen.

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