760.1
GEOIG-SG
CH-SG
Art. 1 Geoinformationsgesetz (GeoIG-SG) - Zweck
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 GeoIG-SG · Zweck
1. Dieser Erlass bezweckt, dass Geodaten den Behörden von Bund, Kanton und Gemeinden sowie der Wirtschaft, Gesellschaft und Wissenschaft für eine breite Nutzung nachhaltig, aktuell, rasch, einfach und in der erforderlichen Qualität zur Verfügung stehen.