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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

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