752.530
CH-SG
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.