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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee

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Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee

1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Schmerikon. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz. Vor seinem Entscheid holt das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone ein.

2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch wird den Regierungen der Vereinbarungskantone mitgeteilt. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.

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