752.530
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitgliedern entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Einem solchen Entscheid hat ein Verständigungsverfahren in der Delegiertenversammlung vorauszugehen.
2. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je eine Schiedsperson. Die Schiedspersonen bestimmen gemeinsam innert fünfzehn Tagen ein weiteres Mitglied für den Vorsitz. Können sich die Schiedspersonen über die Besetzung des Vorsitzes nicht einigen, so trifft das Präsidium des Bundesgerichts die Wahl.