752.530
CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
1. Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Schwyz ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.