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752.530 CH-SG

Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee

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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee

1. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.

2. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbands-Vereinbarung keine anderslautenden Vorschriften enthält.

3. Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

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