752.530
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Abwasserverband Obersee
1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2. Der Verband kann durch einstimmigen Beschluss der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.