752.529
CH-SG
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons Glarus entschieden. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden der beiden andern Vereinbarungskantone aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen.
2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.