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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

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Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Niederurnen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem glarnerischen Verwaltungsrechtspflegegesetz. Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen.

2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.

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