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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

1. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.

2. Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

3. Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons Glarus im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Schwyz und St.Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

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