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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an veränderte Umstände und die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

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