752.529
CH-SG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband für die Kehrichtbeseitigung im Linthgebiet
1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.