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752.528 BHW CH-SG

Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

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