752.528
BHW
CH-SG
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.