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752.528 BHW CH-SG

Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.

2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.

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