752.528
BHW
CH-SG
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des Kantons St.Gallen entschieden.
2. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.