752.528
BHW
CH-SG
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz.
2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.