Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
752.528 BHW CH-SG

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (13 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in St.Gallen. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach dem st.gallischen Zivilprozessgesetz.

2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.

← Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW Kanton St. Gallen 752.528 Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →