752.528
BHW
CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Thurgau ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.