752.528
BHW
CH-SG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
2. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.