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752.528 BHW CH-SG

Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wittenbach.

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