752.528
BHW
CH-SG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz ist in Wittenbach.