752.528
BHW
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.