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752.528 BHW CH-SG

Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.

2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

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