752.528
BHW
CH-SG
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.