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752.528 BHW CH-SG

Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

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Art. 12 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Die Vereinbarungskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.

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