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752.528 BHW CH-SG

Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

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Art. 11 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

1. Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.

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