752.528
BHW
CH-SG
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.