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752.528 BHW CH-SG

Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

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Art. 10 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des anderen Vereinbarungskantons Nachachtung zu verschaffen.

2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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