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752.528 BHW CH-SG

Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

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Art. 1 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Gruppenwasserversorgung BHW

1. Die politischen Gemeinden Berg, Häggenschwil, Roggwil, Waldkirch und Wittenbach sowie die Wasserkorporationen Bernhardzell, Berg, Freidorf-Watt, Waldkirch, Wittenbach-Kronbühl und Zwingensteinhub werden ermächtigt, sich für Bau und Betrieb einer gemeinsamen Wasserversorgung zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.

2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden untereinander und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Gemeinden in einem Statut festzulegen. Dieses Statut unterliegt der Genehmigung durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

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