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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

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Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen.

2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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