752.527
CH-SG
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
Art. 9 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der andern Vereinbarungskantone Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind im Sinn von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.