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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

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Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.

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