752.527
CH-SG
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
Art. 8 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.