752.527
CH-SG
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
Art. 7 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
1. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits werden von den zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone entschieden.