752.527
CH-SG
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
1. Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Au SG. Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den Vorschriften des st.gallischen Zivilprozessgesetzes. Vor seinem Entscheid hat das Schiedsgericht auch die Stellungnahmen der Regierungen der Vereinbarungskantone einzuholen.
2. Auf die Hinterlegung des Schiedsspruchs wird verzichtet. Die Zustellung erfolgt ohne Vermittlung der richterlichen Behörden. Der Schiedsspruch ist den Regierungen der Vereinbarungskantone mitzuteilen. Im übrigen gelten die Vorschriften des Konkordates über die Schiedsgerichtsbarkeit.