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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

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Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal

1. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Statut keine anderslautenden Vorschriften enthält.

2. Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere des Bundesgesetzes über den Umweltschutz und der Technischen Verordnung über Abfälle, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

3. Die Aufsicht über den Zweckverband wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden der Kantone Appenzell A.Rh. und Appenzell I.Rh. ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden bzw. den Bezirk Oberegg vorbehalten.

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