752.527
CH-SG
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Der Sitz ist in Au SG.
2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.