752.527
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Zweckverband Kehrichtverwertung Rheintal
1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.