752.526
CH-SG
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss des Gebietes Jonenwatt der Einwohnergemeinde Teufen an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen
Art. 5 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss des Gebietes Jonenwatt der Einwohnergemeinde Teufen an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen
1. Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichtes je einen Schiedsrichter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen innert fünfzehn Tagen einen weiteren Schiedsrichter als Obmann. Dieser darf seinen Wohnsitz in keinem der Vereinbarungskantone haben. Können sich die Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, so trifft der Präsident des Schweizerischen Bundesgerichtes die Wahl.
← Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss des Gebietes Jonenwatt der Einwohnergemeinde Teufen an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen
Kanton St. Gallen 752.526
Art. 6 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss des Gebietes Jonenwatt der Einwohnergemeinde Teufen an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen →