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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss des Gebietes Jonenwatt der Einwohnergemeinde Teufen an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen

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Art. 3 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss des Gebietes Jonenwatt der Einwohnergemeinde Teufen an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage der politischen Gemeinde St.Gallen

1. Für Bestand und Betrieb der Anlagen ist das Recht der gelegenen Sache massgebend.

2. Die Vorschriften der Bundesgesetzgebung über den Gewässerschutz und die den Vertragsparteien aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.

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