752.524
CH-SG
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten
Art. 4 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten
1. Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien entscheidet ein Schiedsgericht endgültig. Zuvor ist ein Verständigungsverfahren unter Leitung der zuständigen Departemente der Vereinbarungskantone durchzuführen.
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Kanton St. Gallen 752.524
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