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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten

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Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten

1. Der Anschlussvertrag regelt

a) die gemeinsame Benützung der Anlageteile;

b) die Eigentumsverhältnisse;

c) die Kostenteilung;

d) die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien.

2. Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.

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