752.524
CH-SG
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten
Art. 2 Interkantonale Vereinbarung über den Anschluss von Gebieten des Bezirks Oberegg an die Kanalisation und die Abwasserreinigungsanlage Altstätten
1. Der Anschlussvertrag regelt
a) die gemeinsame Benützung der Anlageteile;
b) die Eigentumsverhältnisse;
c) die Kostenteilung;
d) die Rechte und die Pflichten der Vertragsparteien.
2. Er bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone.
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Kanton St. Gallen 752.524
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