752.523
CH-SG
Art. 9 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
Art. 9 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
1. Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.
2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SR 281.1) vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.