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752.523 CH-SG

Art. 8 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg

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Art. 8 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

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