752.523
CH-SG
Art. 8 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
Art. 8 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.