752.523
CH-SG
Art. 7 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
Art. 7 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
1. Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den delegierenden Verbandsgemeinden werden durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone, denen die Gemeinden angehören, entschieden.