752.523
CH-SG
Art. 5 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
Art. 5 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
1. Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Verbandsgemeinden einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.