752.523
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
Art. 4 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
1. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit der Vertrag keine anderslautenden Vorschriften enthält.
2. Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes (SR [814.20](https://db.clex.ch/link/Bund/814.20/de)), und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
3. Die Aufsicht über die zentrale Abwasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen[[6]](#paragraphtext_content_fn_19639_2_6_c) im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons Glarus ausgeübt. Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.