752.523
CH-SG
Art. 2 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
Art. 2 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.