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752.523 CH-SG

Art. 2 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg

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Art. 2 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg

1. Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Gemeinden aufzunehmen.

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