752.523
CH-SG
Art. 11 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
Art. 11 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
1. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung des Bundes und der Vertragskantone bleibt vorbehalten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen.