752.523
CH-SG
Art. 1 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
Art. 1 Vereinbarung über den Abwasserverband Mühlehorn-Obstalden-Murg
1. Die Gemeinden Quarten, Mühlehorn und Obstalden werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage samt Zuleitungen zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2. Zweck und Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten der Vertragspartner unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vertragskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.