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Art. 9 Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Niederbüren

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Art. 9 Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Niederbüren

1. Die Regierungen der Vertragskantone verpflichten sich, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des anderen Kantons gefällten Entscheiden Nachachtung zu verschaffen.

2. Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind gemäss Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

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