752.522
CH-SG
Art. 12 Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Niederbüren
Art. 12 Vereinbarung über Bau und Betrieb der gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage Niederbüren
1. Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von beiden Vertragskantonen unterzeichnet ist.