752.518
CH-SG
Art. 9 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
Art. 9 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
1. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden gemäss Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung dem Bundesgericht unterbreitet.