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Art. 7 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau

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Art. 7 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau

1. Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Vertragspartner oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vertragskantone.

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