752.518
CH-SG
Art. 5 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
Art. 5 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
1. Über öffentlich-rechtliche Anstände zwischen dem Verband und einzelnen Vertragspartnern einerseits und Dritten anderseits entscheiden die zuständigen kantonalen Verwaltungsbehörden und die Gerichte der beteiligten Vertragspartner.