752.518
CH-SG
Art. 4 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
Art. 4 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau
1. Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der gelegenen Sache Anwendung, soweit das Organisationsstatut keine Vorschriften enthält.
2. Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des eidgenössischen Gewässerschutzgesetzes, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.