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Art. 3 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau

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Art. 3 Vereinbarung über Bau und Betrieb der zentralen Abwasserreinigungsanlage Rosenbergsau

1. Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich in Au.

2. Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.

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